Sachgutachter (Naturschutzbelange) vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München
Gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberbayern (1993), der unter mehreren denkbaren Alternativen die seitens der Naturschützer abgelehnte Amtslösung vorsah, legten 48 Kläger Rechtsmittel ein. Den Klägern ging es im Verfahren nicht um die Verhinderung der unstrittig notwendigen Verbindung zwischen der Bundesautobahn München-Nürnberg (BAB 9) und der Bundesautobahn München-Stuttgart (BAB 8), sondern um die Verhinderung einer zusätzlichen Trasse, der Eschenrieder Spange, Teil der sogenannten Amtslösung.
Im Auftrag der Klägerseite, vertreten durch die Rechtsanwälte Deißler und Kollegen (München), galt es, den Freistaat Bayern zu verpflichten, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung einzuleiten, da alle anderen Varianten des Verfahrens umweltverträglicher waren als die Amtslösung. Die gutachterische Tätigkeit beschränkte sich auf Fragen des Naturschutzes, insbesondere die hinreichende Berücksichtigung der Fauna. Es konnte vor Gericht der Nachweis geführt werden, daß bei der Bestandserfassung der Fauna erhebliche Defizite vorlagen.
Mit Urteil vom 05.07.1994 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Klagen stattgegeben und den Freistaat verpflichtet, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen.
Leider hat das Berliner Bundesverwaltungsgericht im März 1996 das Urteil aus formalen Gründen wieder aufgehoben, da das Vorhaben im Kern bereits vor der 1988 gültigen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung betrieben worden sei.
Der 1994 erzielte Teilerfolg hatte aber immerhin dazu geführt, daß die Ergebnisse der geforderten Bestandserfassungen in die Realisierungsplanungen einfließen konnten, was diverse Nachbesserungen und eine etwas höhere Sensibilität in der Umsetzung nach sich zog.
Süddeutsche Zeitung 13.Juli 1994